AGB von GoBeyond – Reisen für Frauen, Betti Keese und Markus Grimmel GbR

1. Zustandekommen des Reisevertrages

1.1 Ein Reiseprospekt von GoBeyond stellt noch kein Angebot des Reiseveranstalters dar, sondern nur eine Aufforderung an die Kundin, ihrerseits ein Angebot abzugeben.

1.2 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende GoBeyond den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch GoBeyond zustande. Der Reisende erhält von GoBeyond mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform. Hierzu ist GoBeyond nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. (Beachte: auch der Samstag ist ein Werktag!)

1.3 Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GoBeyond vor, an das Sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber GoBeyond ausdrücklich oder konkludent z.B. durch Zahlung des Reisepreises erklärt.

1.4 Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen mithin keiner Form.

2. Bezahlung

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Unter dieser Voraussetzung wird mit Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 20% v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen 30 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.2 Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt.

2.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist GoBeyond nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.

2.4 Ein Sicherungsschein zur Absicherung der Kundengelder wird den Kunden zusammen mit der Reisebestätigung (Vertragsabschluss) zugesandt. Falls der Kunde die Reiseunterlagen nicht innerhalb der mitgeteilten Frist von GoBeyond erhält, hat dieser den Reiseveranstalter darüber zu informieren.

2.5 Aufwendungen für Nebenleistungen, z.B. Besorgen von Visa, Devisen sowie bei kurzfristigen Buchungen telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen in der jeweils vereinbarten Höhe zu Lasten des Reiseteilnehmers und werden gesondert in Rechnung gestellt und sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis zu zahlen.

3. Leistungen und Prospektangaben

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in Prospekt und Reisebeschreibung enthaltenen Angaben sind für GoBeyond bindend.

3.2 GoBeyond behält sich jedoch ausweichlich des jeweiligen Prospektes ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären.

3.3 Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von GoBeyond ausdrücklich bestätigt werden.

3.4 Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen von GoBeyond.

3.5 Zur eigenen Sicherheit des Kunden empfiehlt GoBeyond den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder eines Versicherungspaketes bei Reisebuchung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von GoBeyond nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. GoBeyond verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder – abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2 Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GoBeyond eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

4.3 GoBeyond bleibt es, unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Reisebestätigung vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis a) bei einer Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Treibstoffzuschläge) oder b) der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren) oder c) einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen dem Zeitpunkt der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin (§ 651 a Absatz 4 BGB) mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für GoBeyond vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann GoBeyond
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber GoBeyond erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat GoBeyond den Reisenden unverzüglich, nach Kenntnis von dem Änderungsgrund die Preiserhöhung zu erklären und dem Reisenden die Erklärung zur Erhöhung spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugehen zu lassen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GoBeyond eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

4.5 Der Reisende hat die unter 4.1, 4.2 und 4.4 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch GoBeyond bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GoBeyond. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann GoBeyond Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

5.3 GoBeyond kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass GoBeyond im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Es werden bei Pauschalreisen:
20% des Gesamtpreises bei Rücktritt bis 30. Tage vor Reisebeginn
30% des Gesamtpreises bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn
35% des Gesamtpreises bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn
45% des Gesamtpreises bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn
55% des Gesamtpreises bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
75% des Gesamtpreises bei Nichtantritt
als Ersatzanspruch gefordert.

Es werden bei Ferienwohnungen:
20% des Gesamtpreises bei Rücktritt bis 61. Tage vor Reisebeginn
50% des Gesamtpreises bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn
80% des Gesamtpreises bei Rücktritt ab dem 34. vor Reisebeginn
als Ersatzanspruch gefordert.

5.4 GoBeyond kann abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung fordern. In diesem Fall kann der Reisende eine Kostenaufschlüsselung von GoBeyond verlangen.

5.5 GoBeyond ist berechtigt, zusätzlich die Kosten in Rechnung zu stellen, die seitens der Leistungsträger GoBeyond berechnet werden (z.B. Leer-/Platzgebühren).

5.6 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist GoBeyond berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
bis 90. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 100,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

5.7 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. GoBeyond kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber GoBeyond als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich GoBeyond bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Anteil des zu erstattenden Betrages als Ausgleich für den zusätzlichen Arbeitsaufwand einzubehalten.

7. Rücktritt und Kündigung durch GoBeyond

7.1 GoBeyond kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt GoBeyond deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist GoBeyond verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
7.2 Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens Gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn GoBeyond in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl GoBeyond als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so Verliert GoBeyond den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis , kann jedoch für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.2 Weiterhin ist GoBeyond verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

9. Haftung von GoBeyond

9.1 GoBeyond haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten und auf der Website angegebenen Reiseleistungen, sofern GoBeyond nicht gemäß Ziffer 3.2 dieser Bedingungen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben oder der Informationen auf der Website erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2 GoBeyond haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von GoBeyond für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit GoBeyond für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GoBeyond aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von GoBeyond bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.

10.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen GoBeyond ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10.4 Kommt GoBeyond die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern GoBeyond in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt GoBeyond bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrt-Gesetzes.

10.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet GoBeyond nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

11. Gewährleistung

a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. GoBeyond kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GoBeyond kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach §615e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit, erheblich beeinträchtigt und leistet GoBeyond innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, GoBeyond erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von GoBeyond verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet GoBeyond den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für
ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den GoBeyond nicht zu vertreten hat. 12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an GoBeyond an dessen Sitz
GoBeyond – Reisen für Frauen, Betti Keese und Markus Grimmel GbR, Tempelhofer Ufer 1a, 10961 Berlin, Deutschland,
zu richten.

Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

12 Ausschluss von Ansprüchen/Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber GoBeyond geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
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erfolgen.

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

12.2 Abweichend davon sind bei Fluggesellschaften Gepäckverluste, Zustellungsverzögerungen oder Schäden am Gepäck schriftlich und substantiiert a) unverzüglich nach Entdeckung an Ort und Stelle, in der Regel mittels der vorgesehenen Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft und/oder b) innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers anzuzeigen. Eine Verspätung oder verspätete Beförderung des aufgegebenen Koffers ist innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist.

12.3 Ansprüche des Reisenden gemäß §§ 651c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von GoBeyond oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GoBeyond beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichterfüllung von GoBeyond oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tourismusstelle zurück zu führen sind.

12.4 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c – f BGB verjähren in einem Jahr.

12.5 Die Verjährung nach Ziffer 13.3 und 13.4 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 13.6 befindet sich der Reisende mit GoBeyond in Verhandlungen über Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

 13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 GoBeyond steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, bei einer entsprechenden Nachfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

13.2 GoBeyond haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende GoBeyond beauftragt hat, es sei denn, dass GoBeyond die Verzögerung schuldhaft zu vertreten hat.

13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften grundsätzlich auch mit selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von GoBeyond bedingt sind.

13.4 GoBeyond weist ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxenmaßnahmen rechtzeitig informieren sollten. Ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeinen Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

14. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. GoBeyond verpflichtet sich, die aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen für GoBeyond resultierenden Verpflichtungen einzuhalten

15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist GoBeyond verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat GoBeyond den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen GoBeyond und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann GoBeyond nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von GoBeyond gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von GoBeyond maßgebend.

17. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt. Sämtliche Angaben in unseren Reiseunterlagen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den Angaben im Katalog oder auf der Website
sind bis zur Reisebestätigung möglich. Änderungen infolge von Druckfehlern und Irrtümern sind gestattet, sofern sie nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.

Veranstalter:
GoBeyond – Reisen für Frauen
Betti Keese und Markus Grimmel GbR
Fidicinstraße 1
10965 Berlin
Ust-IdNr.: DE285758438